Glossar

Bauliche Begriffe

Gebietsentwicklungsplan
Der behördenverbindliche Gebietsentwicklungsplan stellt die regionalen Ziele der Landesplanung dar und ist nicht parzellenscharf.

Flächennutzungsplan
Der behördenverbindliche Flächennutzungsplan stellt in Grundzügen die geplante Nutzung auf der gesamten kommunalen Fläche dar.

Bebauungsplan
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wird für eine Teilfläche der Inhalt des Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmen, was in welcher Form gebaut werden darf. Neben der Nutzungsart (z. B. "Gewerbegebiet" oder "Mischgebiet") werden das Maß der Nutzung (über Grund- und Geschoßflächenzahlen) sowie parzellenscharfe Baugrenzen festgelegt.

§ 34 BauGB
§ 34 des Baugesetzbuches (BauGB) gilt für zusammenhängend bebaute Gebiete (Innenbereiche), für die kein Bebauungsplan existiert. Hier ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

§ 35 BauGB
§ 35 Baugesetzbuches (BauGB) regelt das Bauen in unbebauten Bereichen (Außenbereichen), für die kein Bebauungsplan vorliegt. Zulässig sind Vorhaben unter anderem nur dann, wenn sie anderen Plänen (zum Beispiel dem Flächennutzungsplan) nicht entgegenstehen, keine negativen ökologischen Auswirkungen haben und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen oder privilegiert sind. Privilegiert sind z. B. Erweiterungen landwirtschaftlicher Hofstellen.

Gewerbegebiet (GE)
Im Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiete sind hautpsächlich für nicht erheblich störende Gewerbebetriebe konzipiert. Die Immissionsrichtwerte für Lärm liegen bei 65 db(A) tags und 50 db(A) nachts.

eingeschränktes Gewerbegebiet (GE/N und GE/E)
In einem eingeschränkten Gewerbegebiet ist das Nutzungsspektrum, das normalerweise in einem Gewerbegebiet zulässig ist, beschränkt. Einzuhaltende Lärmwerte und Nutzungen werden im Einzelfall bestimmt. Bei der Ausweisung GE/E beziehen sich die Beschränkungen auf Emissions- bzw. Immissionswerte.

Industriegebiet (GI)
In Industriegebieten sollen hauptsächlich Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind, weil sie störend sind. Der Immissionsrichtwert für den Lärm beträgt 70 dB(A).

Mischgebiet (MI)
In Mischgebieten können sich neben Wohnnutzungen auch Gewerbebetriebe ansiedeln, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Immissionsrichtwerte für Lärm liegen bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.

Sondergebiet (SO)
Sondergebiete werden festgelegt für Nutzungen, die sich von den anderen festsetzbaren Nutzungen wie zum Beispiel Gewerbegebieten unterscheiden. Dazu gehören unter anderem Gebiete für Einkaufszentren oder für den Fremdenverkehr. Für Sondergebiete gelten die Immissionsrichtwerte für Lärm von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts, sofern das Gebiet schutzbedürftig ist.

Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl legt im Bebauungsplan fest, wie viel Prozent des Grundstücks überbaut werden dürfen. Bei der GRZ von 0,8 dürfen 80 Prozent des Gründstücks bebaut werden.

Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl legt fest, wie viele Quadratmeter Fläche ein Gebäude auf allen Geschossen im Verhältnis zur Grundstücksgröße haben darf. Bei einer Grundstücksgröße von 1.000 m² und einer GFZ von 2,0 dürfen alle Geschosse des Hauses zusammen 2.000 m² Fläche haben.

Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl wird anstatt der GFZ oft in Industriegebieten festgelegt. Sie gibt an, wie viele Kubikmeter Baumasse ein Gebäude im Verhältnis zur Grundstücksgröße haben darf. Zum Beispiel kann das Gebäude 8.000 Kubikmeter Baumasse umfassen, wenn die BMZ 8,0 beträgt und das Grundstück 1.000 m².